Satzung der

 

DEUTSCH-POLNISCHE GESELLSCHAFT SACHSEN

GESELLSCHAFT FÜR SÄCHSISCH-POLNISCHE ZUSAMMENARBEIT e.V.

in der Fassung vom 06. Februar 1997

 

 §1 [Name und Sitz]

(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Polnische Gesellschaft Sachsen - Gesellschaft für Sächsisch-Polnische Zusammenarbeit e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Dresden. Der Verein wird in das Vereinsregister Dresden eingetragen.

 

§2 [Zweck der Gesellschaft]

Der Verein verfolgt das Ziel, die Verständigung zwischen den Völkern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

 

§3 [Gemeinnützigkeit]

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.

(2) Die Gesellschaft verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Gesellschaft und Mittel, die der Gesellschaft von dritter Seite zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 [Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes]

(1) Die Gesellschaft kann sich im Rahmen ihrer Zielsetzung insbesondere folgender Mittel bedienen:

1.   Austausch von Informationen und Förderung von Kontakten im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen. wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich.
2.  Durchführung, Austausch und Vermittlung von Aus­stellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, litera­rischen, musikalischen und sonstigen kulturellen Veranstaltung.
3.  Unterstützung von humanitären Aktionen, einschließ­lich der Sammlung von Spenden für diesen Zweck.
4.  Durchführung und Vermittlung von Studienreisen und Vorbereitungsseminaren; Austausch von Studien­gruppen; Förderung der Begegnung zwischen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder.
5.  Herausgabe und Verbreitung eines Gesellschafts­organs sowie sonstiger Publikationen.
6.  Errichtung eines Informationszentrums.
7.  Durchführung von Sprachkursen.
8.  Förderung der Partnerschaft zwischen sächsischen und polnischen Städten und Gemeinden.

(2) Die Gesellschaft sieht es als ihr besonderes Anliegen an, die historische und kulturelle Entwicklung von Sachsen und Polen unter Berücksichtigung der gemeinsamen historischen Beziehungen aufzuarbeiten und zu pflegen. Sie unterstützt dabei unter anderem die Societas Jablonoviana in Leipzig, das Kraszewski-Museum in Dresden, die Pflege der historischen Gräber der polnischen Emigranten auf dem Alten Katholischen Friedhof in Dresden (einschließlich der wissenschaftlichen Betreuung).

 

§5 [Finanzielle Mittel und Geschäftsjahr]

(1) Die finanziellen Mittel der Gesellschaft ergeben sich aus:

1. Beiträgen der Mitglieder
2. Spenden
3. sonstigen Zuwendungen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992.

 

§6 [Mitgliedschaft]

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.

(2) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; über Ablehnungen wird die Mitgliederversammlung informiert.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, der nach Gewährung von Gehör des Betroffenen durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

 §7 [Organe]

Die Organe des Vereines sind

a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung
d) die Rechnungsprüfer/innen.

 §8 [Vorstand]

(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Präsidenten/in, zwei Vizepräsidenten/innen, dem/r Schatzmeister/in und mindestens drei Beisitzern/innen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung anwesend ist.

(2) Der/die Präsident/in zusammen mit einem/er Vizepräsidenten/in bilden den Vorstand gemäß §26 BGB. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen/e Geschäftsführer/in bestellen, der/die Mitglied des Vereines sein muss. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand im Sinne des Absatz 2 wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereines, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

 

§9 [Kuratorium]

Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 4 oder höchstens 6 Persönlichkeiten zusammen, die in hervorragender Weise für den Zweck der Gesellschaft, insbesondere für die Förderung sächsisch-polnischer Kontakte wirken. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und zu beraten. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§10 [Mitgliederversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über

1. den Rechenschaftsbericht des/r Schatzmeisters/in
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Beitragshöhe
4. alle sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

Sie wählt Vorstand und Kuratorium.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung zu laufen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Präsidenten/in geleitet. Im Verhinderungsfalle leitet sie einer/e der Vizepräsidenten/innen.

(5) Außerordentliche Versammlungen sind durch den Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Zweckes und der Gründe verlangen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 [Rechnungsprüfer/innen]

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§12 [Mitgliedsbeiträge]

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn eines Jahres im voraus fällig.

(2) Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung.

 

§13 [Satzungsänderungen]

Unbeschadet der Regelung des §8 Absatz 5 können Satzungsänderungen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie in der Einladung zu den Mitgliederversammlungen als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§14 [Auflösung]

(1) Die Auflösung der Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit.

(2) Bei der Auflösung und Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereines darf das Vereinsvermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden, die es für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Errichtet durch die Gründungsversammlung
im Kraszewski-Museum Dresden am 15. Januar 1992.
Eingetragen in das Vereinsregister Dresden unter (VR1481).
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlungen
vom 15.06.1992, vom 02.02.1996 und vom 06.02.1997.

 

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